Passagiere mit eingeschränkter Mobilität können Betreuung erhalten unter der Bedingung, dass die Vorschriften der EG-Verordnung 1107/2006, insbesondere die Voraussetzung der vorherigen Anfrage, erfüllt sind.
a) Begriffsbestimmung
Ein “Passagier mit eingeschränkter Mobilität” ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, aufgrund des Alters oder wegen anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
b) Vorangehende Anfrage
Damit er die nachstehend unter c) und d) angegebene besondere Betreuung in Anspruch nehmen kann, muss der Passagier bei der Buchung oder möglichst schnell, nachdem er sich dessen bewusst geworden war, dass er besondere Betreuung benötigt, oder spätestens 48 Stunden vor Abflug seinen Bedarf an besondere Betreuung mitteilen. Zu diesem Zweck muss der Passagier mittels des “ASST”-Formulars alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die Art der Behinderung erteilen.
Es werden folgende Kategorien unterschieden:
- “WCHR”: Person, die gehen kann und Treppen auf- bzw. absteigen kann, aber wegen der langen Strecken, die sie am Flughafen zu bewältigen hat, Betreuung benötigt;
- “WCHS”: Person, die gehen kann, aber keine Treppen auf- bzw. absteigen kann;
- “WCHC”: Personen, die sich ausschließlich mithilfe eines Rollstuhls fortbewegen können oder nicht selbstständig gehen können;
Bei Unterlassung einer vorangehenden Mitteilung kann es jedoch zu Improvisation und Verzug zum Zeitpunkt des Einsteigens und ggf. sogar zu einer Verweigerung des Zugangs zum Flugzeug kommen.
c) Betreuung am Flughafen
Das Leitungsorgan des EU-Flughafens oder die von diesem Flughafen bestimmte Instanz bietet den Passagieren mit eingeschränkter Mobilität vom Eintreffen am Flughafen bis zur Einnahme ihres Sitzplatzes im Flugzeug Betreuung. Genauer gesagt kann Betreuung geboten werden, um die betreffenden Personen in die Lage zu versetzen, sich in den Abfertigungsgebäuden fortzubewegen, einzuchecken, die Auswanderungs-, Zoll-, und Sicherheitsverfahren zu durchlaufen, an Bord des Luftfahrzeugs zu gehen, u.dgl.m. Der Passagier hat das vom Leitungsorgan des Flughafens festgelegte Verfahren zu befolgen.
d) Transport von Rollstühlen
Eigene Rollstühle werden kostenlos im Frachraum befördert. Mit faltbaren Rollstühlen kann bis an die Flugzeugtreppe oder -tür gefahren werden. Danach werden die Rollstühle in den Frachtraum geladen. Die Beförderung von Rollstühlen muss bei der Buchung anhand des Formulars 'ASST' beantragt werden.
Es werden 3 Typen von Rollstühlen unterschieden:
1) Manueller Rollstuhl ohne Elektroantrieb
2) Elektrorollstuhl oder anderes Hilfsmittel für die Mobilität mit nasser, 'non spillable' Batterie. Das heißt, dass die Batterie versiegelt ist und somit nicht auf- oder nachfüllbar ist.
Rollstühle können per Flugzeug befördert werden unter der Bedingung, dass:
• die Batterie entkoppelt wurde
• die Batteriepole korrekt isoliert wurden.
3) Ellektrorollstuhl oder anderes Hilfsmittel mit nasser, 'spillable' Batterie. Das heißt, dass die Batterie auf- oder nachfüllbar ist. Da die Fluggesellschaft nicht versichern kann, dass der Rollstuhl im Frachtraum aufrecht stehend befördert werden kann, müssen folgende Vorschriften beachtet werden: Die Batterie muss entfernt werden und aufrecht stehend verpackt werden in einen speziell dafür vorgesehenen Behälter°, der folgenden Anforderungen entsprechen muss: lecksicher, beständig gegen Batterieflüssigkeit, ausreichend umhüllt mit absorbierendem Material, auf der Außenseite versehen mit den Aufklebern 'battery, wet, with wheelchair', 'corrosive' und 'this way up'.
Achtung: Der Begriff 'trockene Batterie' trifft nur auf kleine Batterien wie in Kameras, Fotoapparaten, Handys oder Taschenlampen zu. Eine Batterie für einen Rollstuhl wird immer den nassen Batterien zugeordnet.